Fotoservice Kötz

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines / Geltung
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotoservice Kötz erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Digitale Fotos, Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Videos usw.)
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen des Fotoservice Kötz zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vom Fotoservice Kötz.

II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotoservice Kötz.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. (Seite 3 – AGB Deutscher Berufsphotographen 2002). Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Bilddateien oder Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Bilddateien oder Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotoservice Kötz bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotoservice Kötz.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotoservice Kötz behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotoservice Kötz – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotoservice Kötz verwahrt die Bilddaten und Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, aufbewahrte Daten und Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigen wir den Auftraggeber und bieten ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotoservice Kötz haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Datenträgern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
5. Laborarbeiten: Von uns zur Bearbeitung empfangene Materialien oder Daten werden mit Sorgfalt behandelt. Sollte dennoch etwas verloren gehen, beschädigt oder verdorben werden, beschränkt sich unsere Haftung nur auf den Ersatz des reinen Materialwertes. Für Folgeschäden haften wir nicht. Beanstandungen müssen sofort, spätestens nach sieben Kalendertagen, geltend gemacht werden. Da sich Bildfarbstoffe im Laufe der Zeit verändern können, ist eine Reihe von Reklamationen von Farbveränderungen ausgeschlossen. Bei der Auftragserteilung sollten Farbmuster oder Materialbeispiele, zur genauen Farbangleichung der Aufträge, beigefügt werden. Liegen diese nicht vor, gilt unsere Farbauffassung als richtig.

V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotoservice Kötz übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, sind wir berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung unserer Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlassen wir dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder können wir, sofern wir den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten haben, Bezahlung verlangen.
2. Überlassen wir dem Auftraggeber Bilder aus unserem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken.

Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, können wir eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenpauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, können wir Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenpauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf oder unsere Firma auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von uns bestätigt worden sind. Wir haften für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Wir verpflichten uns, alle uns im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotoservice Kötz auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotoservice Kötz und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung unsere Firma. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit[M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Firmenname „Fotoservice Kötz“ mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, unsere Firma mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt unsere Firma von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzungsrechte und Verbreitung
1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogen oder räumliche Exclusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundnutzungsrecht.
3. Der Fotoservice Kötz ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt, für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
5. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen.
Das gilt insbesondere für :
– eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
– jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
– die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art, soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. 3. Nutzungsrecht dient,
– jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, DVD, Disketten oder ähnliche Datenträgern,
– jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
– die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind,
6. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
8. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotoservice Kötz vorgegebenen Urhebervermerks oder die Quellenangabe im Impressum.

XI. Reklamation durch den Käufer

Der Käufer muss die fehlerhafte, reklamierte Ware an den Fotoservice Kötz zurückgeben, damit dieser eine Möglichkeit erhält den Mangel zu beseitigen. Die Verpackung der bemängelten Artikel muss vom Käufer allerdings nicht zurückgegeben werden.

XII. Reaktion durch den Fotoservice Kötz bei Reklamation

Kommt es zur berechtigten Reklamation hat der Fotoservice Kötz gesetzlich vorgesehene Wahlmöglichkeiten:

  • Neulieferung (Umtausch): Der Fotoservice Kötz nimmt die reklamierte Ware an und sendet dann solche zurück, die diesen Fehler nicht aufweist. Übliche Vorgehensweise bei geringwertigen Gütern.
  • Nacherfüllung bzw. Reparatur: Der Fotoservice Kötz behebt Mängel auf eigene Kosten und sendet es wieder zurück an den Käufer, so dass der Reklamationsgrund entfällt. Bei Dienstleistungen spricht man hier auch von einer Nachbesserung.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag (Rückgabe): Der Fotoservice Kötz gibt dem Käufer sein Geld zurück. Er erhält im Gegenzug die fehlerhafte Ware zurück, sofern das mit angemessenem Aufwand möglich ist. Für diese Möglichkeit kann sich der Käufer allerdings nur entscheiden, wenn der zweite Versuch einer Nachbesserung des Verkäufers gescheitert ist.
  • Rückerstattung durch Minderung: Der Fotoservice Kötz und Käufer einigen sich auf den Mängelwert, der Fotoservice Kötz erstattet einen Teilbetrag als Entschädigung, der Käufer behält die mangelhafte Ware. Diese Lösung kann der Käufer nur verlangen, wenn auch der zweite Versuch einer Nachbesserung des Anbieters gescheitert ist.

XIII. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Firma, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz, Nordhausen, als Gerichtsstand vereinbart.
Salvatorische Klausel: Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.

Nordhausen, 01.05.2004